Satzung

Satzung

Verborgene Engel Neu-Ulm e.V.

Verein zur Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verborgene Engel Neu-Ulm“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm.  Der Verein wurde am 08. Februar 2013 gegründet.

(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke und er dient der Hervorhebung der Bedeutung, die ehrenamtlicher Einsatz für unsere Gesellschaft hat.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der freiwilligen, nicht  auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichteten und auf die Förderung der Allgemeinheit hin orientierten, kooperativen Tätigkeit  von natürlichen oder juristischen Personen aus der und für die Bürgerschaft Neu-Ulms. Das Wirken in Neu-Ulm, für Neu-Ulm und aus Neu-Ulm heraus soll damit gewürdigt werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht zum Beispiel durch Auslobung von Preisen, Vortragsreihen, Installieren von Projekten in Schulklassen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Ehrenamtlich für den Verein tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der an ein Vorstandsmitglied zu richten ist, entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)            durch freiwilligen Austritt,

b)           durch Streichung von der Mitgliederliste,

c)            durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages  und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

a)            der Vorstand

b)           die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a)            dem/der 1. Vorsitzenden

b)           b) dem/der 2. Vorsitzenden – Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden

c)            c) dem/der Schatzmeister/in – Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden

d)           d) dem/der Schriftführer/in – Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den  1. Vorsitzende/n allein oder durch zwei der Stellvertreter/innen gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Im Innenverhältnis zum Verein gilt für die Vertretung die oben genannte Reihenfolge a bis d, wobei die Stellvertreter/innen nur im Falle der Verhinderung des/der jeweils Vorgehenden von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.

(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 8 Prüfung der Jahresberichte des Vorstandes

Anlässlich der Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung ein/e Kassenprüfer/in. Die Amtsdauer entspricht § 9. Aufgabe der Kassenprüfung ist es, in angemessenen Zeitabständen nach ihrem Ermessen und immer vor jeder Mitgliederversammlung die Kassen- und Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden und auflösen, um deren Mitgliedern Vereinsaufgaben zu übertragen. Diese sind nicht zur Vertretung berechtigt.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)            Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

b)           Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

c)            Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d)           Wahl des/der Kassenprüfers/Kassenprüferin

e)           Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam  vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung, genannt „Stiftung Neu-Ulm – Helfen mit Herz“,  die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Juli 2013 beschlossen.

Neu-Ulm, 16. Juli 2013

Inkrafttreten der Satzung durch Genehmigung des Registergerichts Memmingen am 11. September 2013, Registernummer VR 200588.